Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.07.2002 – VI ZB 10/02
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 13. März 2002 als unzulässig verworfen hat.
Mit Kostenrechnung vom 15. März 2002 sind gegen den Kläger gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1954 des Kostenverzeichnisses Beschwerdegebühren von 110 € festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 2 9A.pril 2002 hat der Kläger beantragt, die Kostenrechnung ersatzlos aufzuheben, weil für eine unzulässige Rechtsbeschwerde keine Kosten entstehen könnten. Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Klägers mit Verfügung vom 27. Juni 2002 nicht abgeholfen.
II.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet, da die Einwendungen des Klägers nicht im Kostenrecht begründet sind und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist.
Der Kläger zeigt im übrigen keinerlei Gesichtspunkte auf, die die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung seiner Beschwerde rechtfertigen könnten. Auch unzulässige Rechtsbehelfe sind kostenpflichtig. Die entstehenden Kosten können verringert oder vermieden werden, wenn der unzulässige Rechtsbehelf vor der Entscheidung zurückgenommen wird. Den hierauf gerichteten Hinweisen der Kostenbeamtin ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen.
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