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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.12.2002 – V ZR 223/02

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anträge des Beklagten, ihn für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

Für den ersten Antrag besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Bestellung eines Notanwalts scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen nicht außerstande ist, einen zur Wahrnehmung seiner Rechte bereiten Rechtsanwalt zu finden. Der Antragsteller trägt vor, wie bereits bei früherer Gelegenheit entledigten sich die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof des Auftrags "vielfach" mit der Aufstellung unberechtigter Forderungen. Sie verlangten einen Vorschuß, obwohl die ihm als Rechtsanwalt gegenüber gebührende Kollegialität gebiete, erst das Prozeßergebnis abzuwarten und dann den unterlegenen Gegner in Anspruch zu nehmen. Die Forderung nach einem Vorschuß beachte auch nicht, daß er mit dem beauftragten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Gelegenheitsgesellschaft bilde, "in der der Einzelne nicht seine selbständige Gebührenforderung gegen den anderen und auch nur im Erfolgsfalle geltend machen kann (§ 5 BRAGO, § 51 ZPO, §§ 709, 719, 734 BGB)". Da die Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof danach "vielfach" daran scheitert, daß der Beklagte den gesetzlichen Vorschuß (§ 17 BRAGO) verweigert, ist er nicht im Sinne des § 78 b ZPO verhindert, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Daß andere Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nach dem Vorbringen des Beklagten ein Mandat wegen Überlastung abgelehnt haben, ändert hieran nichts. Er könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen (§ 114 ZPO), macht der Beklagte nicht geltend.

Im übrigen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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