Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.10.2023 – V ZR 205/22

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:201023BVZR205.22.0

Tenor

1. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 313.242,46 € festgesetzt.

2. In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2022 und in dem Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 4. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2020 wird der Streitwert für die erste und zweite Instanz ebenfalls auf 313.242,46 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Streitwert für die Klage des Grundstückseigentümers auf Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfallanspruch nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG) ist entsprechend § 6 ZPO nach dem objektiven Verkehrswert des Erbbaurechts festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 f.). Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert des Gebäudes und dem Wert des Erbbaurechts, der nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreserbbauzins zu bemessen ist (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 278 f.; OLG Nürnberg, JurBüro 1992, 52 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO; 23. Aufl., § 6 Rn. 4). Das ergibt den festgesetzten Streitwert (300.000 € + 3,5 x 3.783,56 €).

Randnummer 2

2. Die Änderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf einen Betrag von ebenfalls jeweils 313.242,46 € beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Brückner | | Haberkamp | | Hamdorf

| Malik | | Laube |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 ErbbauRG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZR 205/22 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten