Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.06.2022 – V ZR 192/21

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 13. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 3

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 GKG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung.

Randnummer 4

a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (näher Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 4). Das maßgebliche Interesse des Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen, schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 39.448,50 €.

Randnummer 5

b) Gemäß § 47 Abs. 2 GKG wird der Streitwert jedoch durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5). Danach bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen. Das Gesamtinteresse der Parteien schätzt der Senat auf 43.448,50 € (Klägerin: 4.000 €; Beklagter: 39.448,50 €). Der Streitwert beträgt 50 % hiervon, also 21.724,25 €.

Randnummer 6

c) Da dieser Wert die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF überschreitet, ist der Streitwert entsprechend dem fünffachen Wert des Interesses der Klägerin auf 20.000 € festzusetzen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 49a GKG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZR 192/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten