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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – V ZB 96/07

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 7

Das bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 8

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (siehe nur Urt. v. 24. Juli 2001, VIII ZR 58/01, WM 2001, 1866, 1867 m.w.N.). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (hier: § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4 ZPO). Eine Unterschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt; ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381 m.w.N.).

Randnummer 9

2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat das äußere Erscheinungsbild des Schriftzugs unter der Berufungsschrift sowohl bei isolierter Betrachtung als auch im Zusammenhang mit den Unterschriften des Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter der Berufungsbegründung und einem Empfangsbekenntnis beurteilt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsschrift allenfalls mit einer Paraphe unterzeichnet hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, aaO).

Randnummer 10

3. Bei dieser Sachlage ist es - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht - unerheblich, dass sich dem Berufungsgericht letztlich die Identität des Ausstellers erschlossen hat. Der Beklagte übersieht, dass das Berufungsgericht - in Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - keine zweifelsfrei lesbare, sondern eine vollständige Namensunterschrift verlangt und die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit einer Paraphe als nicht ausreichend angesehen hat. Auf andere Umstände wie das Beifügen einer maschinenschriftlichen Namensangabe des Prozessbevollmächtigten unter dem Schriftzug und der Verwendung des Schriftzugs in gleicher oder ähnlicher Weise unter früheren Schriftsätzen kommt es deshalb nicht an. Außerdem übersieht der Beklagte, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse von der Urheberschaft der Paraphe erst durch Umstände gewonnen hat, die nach dem Eingang der Berufungsschrift und Ablauf der Berufungsfrist eingetreten sind. Deshalb konnte es in dem maßgeblichen Zeitpunkt den Aussteller der Berufungsschrift nicht identifizieren.

Randnummer 11

4. Soweit der Beklagte die Rechtsbeschwerde darauf stützt, dass Zweifel des Berufungsgerichts an der Echtheit der Unterschrift nicht gerechtfertigt seien und allenfalls durch ein Schriftsachverständigengutachten oder hinreichend eigene Sachkunde des Berufungsgerichts bei der graphologischen Beurteilung einer Unterschrift begründet werden könnten, liegt das neben der Sache. Denn das Berufungsgericht hat den Schriftzug nicht als Unterschrift, sondern als Paraphe angesehen; deren Echtheit hat es nicht angezweifelt.

IV.

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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