Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.01.2005 – V ZB 34/04
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 77,14 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin im WEG-Verfahren Ansprüche auf Wohngeldzahlungen nebst Zinsen geltend gemacht, welche die Antragsgegnerin anerkannt hat. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht war sie nicht erschienen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin u.a. die Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr beantragt. Das Amtsgericht hat lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr festgesetzt, weil keine streitige Verhandlung stattgefunden hat. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin hat es in einem Ergänzungsbeschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin das Ziel der Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
a) Enthält - wie hier - der Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat, keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt darin der Ausspruch der Nichtzulassung; in einem Ergänzungsbeschluß kann die Zulassung nicht nachgeholt werden, weil das entgegen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 318 ZPO die bereits getroffene Entscheidung abändern würde (BGH, Beschl. v. 24. November 2003, II ZB 37/02, NJW 2004, 779).
b) Eine Umdeutung des Ergänzungsbeschlusses in einen Berichtigungsbeschluß (§ 319 ZPO) ist nicht möglich, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß das Beschwerdegericht bereits in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde zulassen wollte, der Ausspruch darüber jedoch aus Versehen unterblieben ist. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Ergänzungsbeschlusses, daß das Beschwerdegericht seinerzeit über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entschieden hat.
III.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruhen auf § 47 WEG.
Zitierte Vorschriften
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