Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.05.2014 – NotZ (Brfg) 22/13
- Spruchkörper
- Senat für Notarsachen
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Der Kläger hat - nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden war, was von Gesetzes wegen zum Erlöschen seines Amts als Notar führte (vgl. § 47 Nr. 3 BNotO), - den seine Enthebung aus dem Amt des Notars betreffenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014, wie der dortigen Bezugnahme auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entnommen werden kann, der Erledigungserklärung angeschlossen. Die danach gebotene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands ergibt, dass dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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