Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.07.2021 – NotZ (Brfg) 10/20
- Spruchkörper
- Senat für Notarsachen
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Parteien haben über die Besetzung einer vom Beklagten im Jahr 2019 ausgeschriebenen Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk A. gestritten, auf die sich der Kläger als bereits bestellter Notar mit Amtssitz B. und der Beigeladene als Neubewerber beworben hatten. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlegung seines Amtssitzes abgelehnt und angekündigt, die ausgeschriebene Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen, die Berufung hat es nicht zugelassen. Der Kläger hat gemäß § 124a Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 111d BNotO Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Nachdem der Amtssitz des Klägers nunmehr im Rahmen eines nachfolgenden Stellenbesetzungsverfahrens mit Wirkung zum 15. März 2021 antragsgemäß verlegt worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO ist deshalb nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
2. Danach sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
a) Dass der Amtssitz des Klägers nunmehr antragsgemäß verlegt worden ist und der Kläger damit sein Klageziel erreicht hat, bedeutet nicht, dass sich der Beklagte in die Rolle des Unterlegenen begeben und schon deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte. Denn die Verlegung des Amtssitzes erfolgte auf einen neuen Antrag des Klägers im Rahmen eines weiteren Stellenbesetzungsverfahrens, in dem der Beklagte das ihm hinsichtlich der Frage einer Amtssitzverlegung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO zustehende Organisationsermessen unter Zugrundelegung der nunmehr gegebenen Umstände von Neuem auszuüben hatte.
Insbesondere lässt sich die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage
"Ist bei der Beantragung eines Amtssitzwechsels durch ei-
nen amtierenden Anwaltsnotar ein Verfahren nicht zu be-
anstanden, bei dem der Amtssitzwechsler und ein Neube-
werber um eine Stelle miteinander konkurrieren?"
auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 5/12, NJW-RR 2013, 694 Rn. 3) ohne Weiteres bejahen; die Maßstäbe für die in einem solchen Fall zu treffende (zweistufige) Entscheidung sind durch diese Entscheidung ebenfalls geklärt.
Auch lassen die vom Beklagten angeführten Erwägungen zur Begründung der den vom Kläger beantragten Amtssitzwechsel ablehnenden Entscheidung Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten insoweit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO zustehenden Ermessens (vgl. Senat aaO) nicht erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen damit insoweit auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO an der Richtigkeit des angefochtenen, die Entscheidung des Beklagten bestätigenden Urteils des Oberlandesgerichts.
Schließlich bestehen unter den Umständen des Streitfalles anders als der Kläger meint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht die Entscheidung des Beklagten, die Bewerbung des Beigeladenen trotz der nur einfachen Einreichung des Antrags und trotz des Verweises auf im Rahmen eines anderen Bewerbungsverfahrens eingereichte Anlagen zu berücksichtigen, für rechtmäßig erachtet hat.
3. Der Beigeladene hat selbst einen in der Sache erfolgreichen Antrag gestellt und diesen begründet. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, auch seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO dem Kläger aufzuerlegen (vgl. nur Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 2019, § 162 Rn. 41; zur Anwendbarkeit von § 162 Abs. 3 VwGO auch bei Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen vgl. Kopp/Schenke/Hug, VwGO, 26. Aufl., § 162 Rn. 21).
Zitierte Vorschriften
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