Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.03.2022 – KZR 23/18
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren der Klägerinnen beträgt 90.000.000 €.
Gründe
I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Entgelte, Unterlassung und Feststellung in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 30 Mio. € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen beantragt aus eigenem Recht und namens der Klägerinnen, den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerinnen im Revisionsverfahren auf 90 Mio. € festzusetzen.
III. Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen.
2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Streitwert des Revisionsverfahrens war gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf den Höchststreitwert von 30 Mio. € festzusetzen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren beläuft sich indes auf einen Wert von 90 Mio. € (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG).
a) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt nicht mehr als 100 Mio. € (§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG).
b) Danach beläuft sich der Gegenstandswert auf insgesamt 90 Mio. €, da es sich um eine Angelegenheit mit verschiedenen Gegenständen handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6) und auf jede der drei Klägerinnen ein Wert von 30 Mio. € entfällt. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 2 und 3 ergibt sich das bereits aus den ab dem 1. Januar 2016 mit der Revision von ihnen jeweils weiterverfolgten (Rück-)Zahlungsansprüchen. Die Klägerin zu 1 hat mit der Revision (Rück-)Zahlungsansprüche in Höhe von € in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 4. Januar 2018 weiterverfolgt. Hinzu tritt der Wert des Unterlassungsanspruchs, der gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse an der zu beseitigenden Beeinträchtigung zu schätzen ist. Dieses beläuft sich jedenfalls auf einen Betrag von über €, denn die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Forderung eines jährlichen Entgelts von mehr als €.
IV. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Zitierte Vorschriften
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