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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.02.2003 – IXa ZB 43/03

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

1. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses vom 30. September 2002 auszusetzen, wird abgelehnt.

2. Der Ersteher und die im Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt gewesenen Gläubiger werden auch an dem Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (§ 99 Abs. 1 ZVG).

Gründe

Die nach § 96 ZVG, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthafte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, daß seinen Rechten ohne Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses Gefahr droht. Der verkündete Zuschlagsbeschluß ist zwar nach den §§ 89, 90 Abs. 1 ZVG vorläufig wirksam. Die eingelegten Rechtsmittel hemmen jedoch den Eintritt seiner Rechtskraft. Erst mit der Rechtskraft des Zuschlags endet die weiterhin andauernde Zwangsverwaltung des zugeschlagenen Grundstücks und findet die Grundbuchberichtigung auf den Erster statt (§ 130 ZVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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