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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 90 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 90 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 90 ZVG

39 Entscheidungen zitieren § 90 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 08.11.2013 – V ZR 155/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind - ebenso wie Grundbucheintragungen - zumindest grundsätzlich objektiv „aus sich heraus“ auszulegen. 2. Greift ein Zuschlag (§ 90 ZVG) in schuldnerfremdes Eigentum ein, ist er unwirksam, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt …
  • BFH, Beschl. v. 18.12.2015 – IX B 101/15 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Erwirbt der Steuerpflichtige das Eigentum an einem bebauten Grundstück im Wege des Zuschlags gem. § 90 Abs. 1 ZVG, so hat er Anschaffungskosten in Höhe seines Bargebots, welches zur Erteilung des Zuschlags geführt hat .
  • BVerfG, Beschl. v. 09.10.2024 – 2 BvR 536/24 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zuschlagserteilung in Zwangsversteigerung verschafft Eigentumsposition iSd Art 14 GG - Art 14 GG gebietet bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren - hier: Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG durch Aufhebung eines im …

  • BGH, Urt. v. 05.03.2010 – V ZR 106/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer . Von …
  • BGH, Urt. v. 14.03.2025 – V ZR 153/23 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann. 2a. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend …
  • FG München, Urt. v. 29.01.2025 – 4 K 632/24 · 4. Senat

    Grunderwerbsteuer: Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts nach einem Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG als Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

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