Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 308/03
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Gründe
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat gegen den Schuldner gemäß §§ 11, 49, 61 GKG in Verbindung mit Nr. 1954 Kostenverzeichnis Gebühren für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Höhe von 272 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Schuldn er mit der Begründung, es habe sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Rechtsbeschwerde, sondern um eine sofortige Beschwerde gehandelt, was er schriftsätzlich auch ausdrücklich klargestellt habe.
II.
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung hat Erfolg.
Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Im Streitfall hat der Schuldner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde verstanden wissen will. Auch der Senat hat es nicht als solche gewertet. Für eine abweichende Auslegung bei der Bemessung des Kostenansatzes ist kein Raum (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 259/03), so daß nur die einfache Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde anzusetzen ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 KV-GKG).
Kreft Raebel v. Lienen
Zitierte Vorschriften
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