Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 17.09.2026 – IX ZR 91/25
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170926UIXZR91.25.0
Leitsatz
1. Erfasst ein Abfindungsvergleich umfangreiche Ansprüche und weisen diese Ansprüche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch darüber beraten, welche Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung für die vom Vergleich erfassten Ansprüche nach Grund und Höhe für den Fall bestehen, dass der Vergleich nicht abgeschlossen wird.
2. Sieht der Rechtsanwalt bei einem Vergleichsabschluss von einer Beratung ab, weil er seinen Mandanten für ausreichend informiert und deshalb nicht beratungsbedürftig hält, muss der Rechtsanwalt im Regressprozess darlegen und beweisen, dass sein Mandant über die erforderlichen Informationen, die der Rechtsanwalt aufgrund seiner vertraglichen Beratungspflicht hinsichtlich der Vor- und Nachteile des Vergleichsabschlusses schuldet, bereits verfügt (Fortführung BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, WM 2001, 98, 99; vom 20. April 2023 - IX ZR 209/21, WM 2024, 1276 Rn. 16).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Juni 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erlitt im Jahr 2000 im Alter von 14 Jahren infolge eines Verkehrsunfalls eine inkomplette Querschnittslähmung und ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie beauftragte den Beklagten mit ihrer anwaltlichen Vertretung gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers. Am 6. Dezember 2015 schloss die Klägerin, beraten durch den Beklagten, mit dem Versicherer auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 % eine Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich der Versicherer unter anderem, ab dem 1. Januar 2016 monatliche Zahlungen von 2.500 € an die Klägerin zu erbringen. Der Betrag errechnet sich nach dem Vergleich mit 1.600 € für den Erwerbsschaden und 900 € für sonstige persönliche Ansprüche. Weiter sah der Vergleich vor, dass die sonstigen persönlichen Ansprüche bei einer Änderung der Lebensumstände der Anspruchstellerin angepasst werden. Unstreitig entfallen von dem für sonstige persönliche Ansprüche im Vergleich vorgesehenen Betrag 120 € auf Ersatz für Pflegekosten.
Die Klägerin macht geltend, der Vergleich berücksichtige ihre Schadensersatzansprüche für Pflegeleistungen und Pflegemehrbedarf und sonstigen Mehrbedarf nur unzureichend. Sie wirft dem Beklagten vor, im Rahmen der Vergleichsverhandlungen ihre Ansprüche auf Ersatz des Pflegemehrbedarfs weder konkret berechnet noch geltend gemacht zu haben und sie über diese Ansprüche - insbesondere den Anspruch auf Ersatz von fiktiven Pflegekosten bei Pflege durch Angehörige - zudem nicht aufgeklärt zu haben. Angesichts des notwendigen Pflegeaufwands habe ihr - jeweils unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 75 % - für Pflegebedarf in der Zeit bis April 2009 ein monatlicher Betrag von 3.091,09 € und in der Zeit ab Mai 2009 ein monatlicher Betrag von 2.497,97 € sowie zusätzlich ein sonstiger Mehrbedarf von 337,50 € monatlich zugestanden. Hätte sie von diesen Ansprüchen gewusst, hätte sie dem Vergleich nicht zugestimmt, sondern ihre Ansprüche klageweise durchgesetzt.
Unter Anrechnung des von der Pflegekasse gezahlten Pflegegelds und des im Vergleichsbetrag enthaltenen Anteils für Pflegekosten verlangt die Klägerin vom Beklagten - soweit noch von Interesse - für die Zeit bis August 2017 Ersatz eines entgangenen Pflegeschadens in Höhe von 468.548,95 € und begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiter.
Gründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Der Beklagte habe die ihm obliegenden Beratungspflichten weder bei Durchführung der Vergleichsverhandlungen noch bei Zustandekommen des Abfindungsvergleichs verletzt. Einer über den erfolgten Umfang hinausgehenden Beratung durch den Beklagten habe es nicht bedurft. Im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs sei der Rechtsanwalt zwar verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Allerdings bestünden die Grenzen der Beratungspflicht des Rechtsanwalts dort, wo er berechtigte Anhaltspunkte für die Annahme habe, dass sein Mandant nicht beratungsbedürftig sei, weil dieser über eine ausreichende Sachkunde verfüge und die Dimension, die der Vergleich mit sich bringe, hinreichend überblicke, um eigenverantwortlich über dessen Vor- und Nachteile zu entscheiden. Im Streitfall habe sich dem Beklagten nicht der Eindruck aufdrängen müssen, dass es einer weiteren Beratung bedurfte.
Der Vater der Klägerin habe die Verhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Versicherer des Schädigers einerseits sowie dem Beklagten und der Klägerin andererseits stellvertretend für die Klägerin begleitet. Bereits lange Zeit vor dem Abschluss des Vergleichs habe er Erstattung der Kostenposition "Pflegebedarf" verlangt und zum Ausdruck gebracht, dass es nicht sachgerecht sei, wenn der "Mehraufwand, der sich ergibt, wenn man die Bereiche seines Lebens, die man nicht mehr so wie früher führen kann, mit anderen Hilfen realisiert oder substituiert" keine Berücksichtigung finde. Die Entwicklung der gesundheitlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin sei für diese sowie den für sie handelnden Vater zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleichs viele Jahre nach dem Schadensereignis auch absehbar gewesen. Nach dem in der Klagebegründung dargelegten Pflegebedarf sei der Klägerin und ihrem Vater zudem bewusst gewesen, dass der unfallbedingte Mehrbedarf für die Pflege sich dauerhaft als äußerst erheblich darstellen würde. Die Position "Pflegebedarf" sei schließlich auch Gegenstand der zu dem Abfindungsvergleich führenden Gespräche mit dem Versicherer gewesen. Ohne dass es eines weiteren konkreten Hinweises durch den Beklagten bedurft hätte, habe zumindest dem Vater der Klägerin bewusst sein müssen, dass der Vergleich mit der Formulierung 1.600 € für den Erwerbsschaden und 900 € für sonstige persönliche Ansprüche auch den Aufwand für Pflege abdecke. Da es an der Beratungsbedürftigkeit der Klägerin gefehlt habe, komme es auf die unter Beweis gestellte Behauptung, der Beklagte habe in mehreren Telefonaten gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingestanden, die Pflegeleistungen nicht gekannt und auch nicht konkret berechnet zu haben, nicht an.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht verneint werden. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, die Klägerin sei hinsichtlich der Vor- und Nachteile des Vergleichsabschlusses nicht beratungsbedürftig gewesen.
1. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 9 mwN; vom 20. April 2023 - IX ZR 209/21, WM 2024, 1276 Rn. 10 mwN).
Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es danach, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klarwerden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern (BGH, Urteil vom 20. April 2023 - IX ZR 209/21, WM 2024, 1276 Rn. 11 mwN).
2. Soll eine rechtliche Auseinandersetzung durch einen Vergleich beendet werden, muss der Mandant auch hier in die Lage versetzt werden, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dazu bedarf es in aller Regel einer anwaltlichen Beratung, deren Art und Umfang nicht generell abstrakt festgelegt werden kann. Die konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen vielmehr, in welcher Art und in welchem Umfang der Mandant zu beraten ist (BGH, Urteil vom 20. April 2023 - IX ZR 209/21, WM 2024, 1276 Rn. 12).
Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleichs, muss der Rechtsanwalt ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen Abfindungsvergleich handelt (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353, 1356; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 8 mwN; vom 20. April 2023 - IX ZR 209/21, WM 2024, 1276 Rn. 13). Erfasst ein solcher Vergleich umfangreiche Ansprüche und weisen diese Ansprüche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, darf sich der Rechtsanwalt nicht darauf beschränken, auf die Abgeltungswirkung des Vergleichs hinzuweisen. Er muss vielmehr den Mandanten auch darüber beraten, welche Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung für die vom Vergleich erfassten Ansprüche nach Grund und Höhe für den Fall bestehen, dass der Vergleich nicht abgeschlossen wird.
Daher hat der Anwalt von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen. In diesem Fall greift die Vermutung ein, dass der Mandant dem Vorschlag des Anwalts, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353, 1356; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 8 mwN).
3. Nicht jeder Mandant ist beratungsbedürftig. Das gilt auch im Fall der beabsichtigten Beendigung einer Rechtsangelegenheit durch Vergleich. Ist der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile im Bilde und deshalb in der Lage, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Vergleich zu treffen, bedarf es keiner (zusätzlichen) Beratung durch den Rechtsanwalt. Da der umfassend vorinformierte und deshalb nicht beratungsbedürftige Mandant in der Rechtswirklichkeit die Ausnahme bildet, hat der Rechtsanwalt jedoch grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit auszugehen. Dies gilt selbst gegenüber rechtlich vorgebildeten und wirtschaftlich erfahrenen Mandanten. Der anwaltlich vertretene Mandant hat Anspruch darauf, dass er die erforderliche Beratung erhält. Er muss die Beratung nicht durch eigene Überlegungen ersetzen und erst recht keinen weiteren Berater hinzuziehen. Der Rechtsanwalt darf deshalb nur dann von einer (weiteren) Beratung des Mandanten absehen, wenn dieser über die erforderlichen Informationen bereits verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, WM 2001, 98, 99; vom 20. April 2023 - IX ZR 209/21, WM 2024, 1276 Rn. 16 mwN). Behauptet der Rechtsanwalt im Regressprozess, der Mandant sei umfassend informiert und deshalb nicht beratungsbedürftig gewesen, trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000, aaO; vom 20. April 2023, aaO mwN).
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen nicht im Einklang.
a) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Die Beratungspflicht des Rechtsanwalts endet nicht bereits dann, wenn der Rechtsanwalt berechtigte Anhaltspunkte für die Annahme hat, dass sein Mandant nicht beratungsbedürftig sei, weil dieser über eine ausreichende Sachkunde verfüge und die Dimension, die der Vergleich mit sich bringe, hinreichend überblicke, um eigenverantwortlich über dessen Vor- und Nachteile zu entscheiden. Sie endet erst, wenn der Mandant über die erforderlichen Informationen, die der Rechtsanwalt aufgrund seiner vertraglichen Beratungspflicht hinsichtlich der Vor- und Nachteile des Vergleichsabschlusses schuldet, bereits verfügt. Dies muss der Rechtsanwalt im Regressprozess darlegen und beweisen. Dass sich dem Beklagten - wie das Berufungsgericht meint - nicht der Eindruck aufdrängen musste, dass die Klägerin einer weiteren Beratung durch konkrete Berechnung der Pflegeleistungen bedurfte, genügt hierfür nicht.
b) Ebenso wenig genügen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, um eine fehlende Beratungsbedürftigkeit der Klägerin zu begründen.
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe den tatsächlichen Pflegeaufwand gekannt und ihr sei hinreichend bewusst gewesen, dass der unfallbedingte (Mehr-)Bedarf für die Pflege sich dauerhaft als äußerst erheblich darstellen würde. Es hat weiter angenommen, die Klägerin habe zwischen dem unfallbedingten Verdienstausfallschaden und dem sonstigen, durch Mehrbedarf entstandenen Schaden unterschieden, habe Schadenspositionen für doppelte Haushaltsführung, Haushaltsführungsschaden, Pflegebedarf und Pflegeaufwand geltend gemacht und von dem Versicherer ersetzt verlangt. Es hat schließlich festgestellt, dass die Positionen Pflegebedarf und Haushaltsführungs(mehr-)aufwand Gegenstand der Verhandlungen über die Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung waren.
bb) Diese Feststellungen genügen schon deshalb nicht, um eine fehlende Beratungsbedürftigkeit der Klägerin zu begründen, weil aus ihnen allenfalls folgt, dass der Klägerin eine Ersatzfähigkeit des Pflegeaufwands dem Grunde nach bekannt war. Die Beratungspflicht des Rechtsanwalts betrifft jedoch nicht nur den Anspruch dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach. Dass die Klägerin bestimmte Vorstellungen vom Umfang des Pflegeaufwands hatte, steht einer Kenntnis, welcher Pflegeaufwand in welcher Höhe einen rechtlich ersatzfähigen Schaden darstellt, nicht gleich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin über ihren Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Mehrbedarfs - insbesondere der fiktiven Pflegekosten - und dessen Umfang umfassend informiert war. Eine Sachverhaltskenntnis des Mandanten ist nicht gleichzusetzen mit der Kenntnis eines aus dem Sachverhalt folgenden Rechtsanspruchs.
Zudem ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe über eine ausreichende Kenntnis des Sachverhalts verfügt, rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht setzt sich bei seiner Würdigung nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinander, sie habe den Beklagten vor dem Abschluss der Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Pflegeschaden nicht beziffern könne, ihr hierfür jegliche Anhaltspunkte fehlten und deshalb fachkundiger Rat zur Höhe des Schadens eingeholt werden solle. Trifft dies zu, fehlt es bereits an einer ausreichenden Kenntnis der tatsächlichen Schadenshöhe. Hierauf hat die Klägerin in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts erneut ausdrücklich hingewiesen. Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Eine fehlende Beratungsbedürftigkeit der Klägerin hinsichtlich der Ersatzfähigkeit ihrer Pflegekosten und ihres Pflegeaufwands nach Grund und Höhe ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Klägerin mit dem Versicherer hierüber verhandelt hat und der für sonstige persönliche Ansprüche vereinbarte Betrag auch Pflegeaufwand berücksichtigte. Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten auch über die für die Höhe des Anspruchs maßgeblichen Gesichtspunkte aufklären und beraten. Ohne diese Informationen konnte die Klägerin nicht ermessen, ob der Abfindungsvergleich vorteilhaft oder nachteilig war.
c) Weiter sind die bisherigen Feststellungen zum Inhalt der Beratung durch den Beklagten unzureichend. Soweit das Berufungsgericht meint, es habe keiner "über den erfolgten Umfang hinausgehenden Beratung durch den Beklagten" bedurft, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, was Inhalt und Ergebnis dieser Beratung gewesen sein soll. Die Klägerin wirft dem Beklagten - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht nur vor, sie nicht über die Ersatzfähigkeit der Kosten des Pflegeaufwands beraten zu haben, sondern macht in erster Linie geltend, dass der Beklagte weder die Höhe der Ansprüche auf Ersatz des Pflegemehrbedarfs konkret berechnet hat noch über die Möglichkeit aufgeklärt hat, Schadensersatz für fiktive Pflegekosten bei einer Pflege durch Angehörige geltend zu machen. Dass der Beklagte behauptet hat, in dieser Hinsicht über Grund und Höhe der Ansprüche aufgeklärt zu haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts zu der vom Beklagten behaupteten Beratung enthalten keine hinreichende Beratung über Grund und Höhe möglicher Ansprüche wegen Pflegekosten und Pflegemehrbedarf. Danach will der Beklagte mit dem Vater der Klägerin im Jahr 2004 über Pflegemehrbedarf gesprochen und mit dem Versicherer über verschiedene Positionen verhandelt und den Pflegeschaden thematisiert haben. Zudem behauptet der Beklagte, der Klägerin die Abgeltungswirkung des Vergleichs deutlich gemacht und darauf hingewiesen zu haben, dass damit ein Pflege- und Haushaltsführungsschaden pauschaliert ersetzt werde, sich ein Detailnachweis dadurch erübrige und die darüber hinausgehende Geltendmachung ausgeschlossen sei.
Diese Behauptungen lassen nicht erkennen, welchen Rat der Beklagte der Klägerin zu Grund und Höhe möglicher Ansprüche auf Ersatz von Pflegekosten und Pflegemehrbedarf erteilt hat. Die Erklärungen des Beklagten zum Abschluss der Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung verhalten sich ebenfalls nicht zu Grund und Höhe möglicher Ansprüche der Klägerin, sondern nur zu den Wirkungen des Vergleichs. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Hierzu benötigt der Mandant, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendigen Entscheidungsgrundlage liefern (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 10; vom 20. April 2023 - IX ZR 209/21, WM 2024, 1276 Rn. 11).
Solche Hinweise lassen sich den bisherigen Behauptungen des Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Beklagte die Höhe eines Ersatzanspruchs für die (fiktiven) Pflegekosten gekannt oder berechnet hätte. Ohne eine ausreichende Kenntnis über ihr möglicherweise zustehende Ansprüche auf Schadensersatz für Pflegekosten, Pflegemehrbedarf und sonstigen Mehrbedarf und die damit verbundenen Risiken und Chancen war die Klägerin jedoch nicht in der Lage, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über die Vor- und Nachteile des Vergleichs zu treffen.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Soweit fraglich ist, ob der Beklagte seinen Beratungspflichten nachgekommen ist, bedarf es - bislang nicht getroffener - Feststellungen zu der erfolgten Beratung durch den Beklagten zu den Vor- und Nachteilen des Abfindungsvergleichs. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache, hier der unterbliebenen Beratung zu dem klägerischen Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Pflegekosten, verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei, im Streitfall der Beklagte, die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sein soll (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 225; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, WM 2007, 2351 Rn. 12; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14, WM 2017, 675 Rn. 6).
2. Bejaht das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten, zählt es zur haftungsausfüllenden Kausalität, wie sich die Klägerin bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte. Dafür dass die Klägerin - wie sie behauptet - den Vergleich nicht abgeschlossen und stattdessen geklagt hätte, spricht ein Anscheinsbeweis, wenn im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Beklagten eine solche Reaktion aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig nahegelegen hätte. Insoweit wird in den Blick zu nehmen sein, inwieweit die Haftung dem Grunde nach feststand und andere Schadenspositionen der Höhe nach unstreitig oder unzweifelhaft waren. Zudem wird das Berufungsgericht nicht nur die Höhe der Ersatzansprüche für die Pflegekosten, sondern auch die mit dem Vergleichsabschluss verfolgten Ziele der Klägerin und die Erfolgsaussichten und Risiken einer Schadensersatzklage in den Blick nehmen müssen. Liegen die Voraussetzungen für eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht vor, hat die Klägerin die haftungsausfüllende Kausalität nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen.
3. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht der Klägerin - nicht zuletzt im Hinblick auf die von dem Beklagten gegen die bisherige Schadensberechnung erhobenen Einwände - Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag hinsichtlich des geltend gemachten Schadens zu geben haben.
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