Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 8/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.564,59 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anwalt könne im Falle einer Nichtleistung keine Vergütung beanspruchen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 611, 614 BGB). Ob eine Leistung nicht erbracht ist, hängt von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Diese Würdigung vorzunehmen, obliegt dem Tatrichter (§ 286 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht dadurch eine Überraschungsentscheidung gefällt, daß es die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags nach dienstvertraglichen Grundsätzen überprüft hat. Denn dies beruht auf dem Vortrag des Klägers in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Dezember 2002. Auch beruht das Berufungsurteil nicht auf den vom Kläger gerügten Grundrechtsverstößen. Denn dem von ihm angekündigten rechtlichen Vortrag, "von einer Nichterfüllung" könne "nur beim gänzlichen Unterlassen einer Ausarbeitung, nicht aber bei Qualitätsmängeln ausgegangen werden", steht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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