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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.07.2002 – IX ZR 398/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenrechnungen vom 17. Juli 2000 und 29. November 2001 werden zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaften Erinnerungen sind unbegründet.

Der Kläger ist Antragsteller im Revisionsverfahren und deshalb gemäß § 49 Satz 1 GKG insoweit alleiniger Kostenschuldner, solange die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht durch gerichtliche Entscheidung verteilt sind.

Der Höhe nach wird der Ansatz der gemäß § 61 GKG fälligen Gebühren ebenfalls keinen Fehler zum Nachteil des Erinnerungsführers auf (§ 11 GKG, KV 1230, 1236 a.F.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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