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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.02.2008 – IX ZR 234/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 641.172,59 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nach der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision geltend zu machende Beschwer 641.172,59 €. Dieser bei Einlegung des Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögliche Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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