Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.02.2008 – IX ZR 234/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 641.172,59 € festgesetzt.
Gründe
Nach der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision geltend zu machende Beschwer 641.172,59 €. Dieser bei Einlegung des Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögliche Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.
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