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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.10.2026 – IX ZR 23/26

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:221026BIXZR23.26.0

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.430,54 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Randnummer 2

1. Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 22.430,54 € und überschreitet nicht die maßgebliche Wertgrenze von 25.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung (nF). § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF gilt im Streitfall nicht mehr, weil der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist, nicht bis zum 31. Dezember 2025 der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 47 Nr. 1 Fall 2 EGZPO).

§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

BGH, Beschluss vom 21. Juli 2026 - VI ZR 33/26

WM 2026, 1542

Rn. 5

IX ZR 16/26

§ 47 Nr. 2 Halbsatz 2 EGZPO

§ 522 Abs. 2 ZPO

BGH, Beschluss vom 21. Juli 2026 - VI ZR 33/26

WM 2026, 1542

Rn. 5

Schoppmeyer | | Röhl | | Schultz

| Selbmann | | Harms |

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