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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.10.2026 – IX ZR 16/26

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:151026BIXZR16.26.0

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2026 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.403,21 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, denn im Streitfall ist § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

Randnummer 2

1. Nach § 47 EGZPO ist § 544 ZPO in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Nr. 1) oder die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten (Nr. 2). Für nicht verkündete Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt § 47 Nr. 1 Variante 2 EGZPO (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2026 - VI ZR 33/26, WM 2026, 1542 Rn. 4).

Randnummer 3

2. Von § 47 Nr. 2 Halbsatz 2 EGZPO wird die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um ein schriftliches Verfahren im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2026 (VI ZR 33/26, WM 2026, 1542 Rn. 5 mwN) entschieden und näher begründet. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung des VI. Zivilsenats an.

Randnummer 4

3. Danach ist im Streitfall § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, ist nicht bis einschließlich 31. Dezember 2025 der Geschäftsstelle übergeben worden (§ 47 Nr. 1 Alt. 2 EGZPO). Der Zurückweisungsbeschluss ist erst am 13. Januar 2026 ergangen, so dass eine Übergabe an die Geschäftsstelle bis zum 31. Dezember 2025 nicht hat erfolgen können.

Randnummer 5

4. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 25.000 € nicht. Den Streitwert hat das Berufungsgericht auf 23.403,21 € festgesetzt. Hierauf hat die Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen und keinen höheren Wert geltend gemacht.

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