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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.06.2004 – IX ZR 208/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2004 - Kassenzeichen 780041002794 - wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer Änderung der Kostenentscheidung im Senatsbeschluß vom 8. Januar 2004 keine Veranlassung.

Gründe

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet, weil die festgesetzten Kosten gemäß §§ 11, 49 Satz 1, § 54 Nr. 1, § 61 GKG, KV-GKG Nr. 1955 zutreffend berechnet sind.

Soweit sich die Eingabe gegen die Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluß vom 8. Januar 2004 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Daß der Kläger die für ihn in der Revisionsinstanz aufgetretenen Rechtsanwälte seinen Angaben zufolge selbst nicht bevollmächtigt hat, ist hierbei unerheblich; denn die Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte in den unteren Instanzen umfaßt

gemäß § 81 ZPO auch die Befugnis, einen Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz zu bestellen (BGH, Beschl. v. 4. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1).

Zitierte Vorschriften

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