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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 164/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2005 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Nach summarischer Prüfung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Randnummer 2

Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des Klägers beurteilt sich im Streitfall nach Art. 106 EGInsO, § 133 Abs. 1, § 140 Abs. 2 InsO, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO. Er richtet sich nach Annahme des Berufungsgerichts von vornherein auch gegen die Sicherungsvereinbarung vom 23. Oktober 1995, so dass es auf die nach § 146 Abs. 1 InsO a.F. verspätete Klarstellung dieses Willens im Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2004 nicht ankommt.

Randnummer 3

Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter den Tatbestand der Absichts- bzw. Vorsatzanfechtung - auch für die Sicherungsvereinbarung vom 23. Oktober 1995 - erschöpft sich in ihrer Bedeutung für den Einzelfall. Sie steht in der Auslegung des Gesetzes mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. insbesondere BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407 unter III. 3. a; v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, WM 2004, 1250, 1251 f unter II. 3. b, bb; v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 805, 807 unter III. 2.).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 106 EGInsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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