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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.04.2009 – IX ZR 112/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Nach Rücknahme ihrer Revision wird die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Sie hat die durch die zurückgenommene Revision entstandenen Kosten zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 826.292,24 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Ausspruch der Rücknahmewirkungen beruht auf den §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Randnummer 2

Klage und Widerklage betreffen in der Revisionsinstanz nur noch dasselbe Interesse. Könnte die Beklagte den widerklagend geltend gemachten Zahlungsanspruch durchsetzen, würde ihr behauptetes Zurückbehaltungsrecht untergehen. Einen Abweisungsantrag gegen den klageweise erhobenen Zustimmungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angekündigt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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