Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 1/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Parteien werden der eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 2006 für verlustig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von 11.579,86 €.
Gründe
Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil der mit der Revision des Klägers geltend gemachte weitere Zinsanspruch verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO). Der Zinsanspruch erhöht den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nicht, weil er als Nebenforderung geltend gemacht wurde (§ 45 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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