Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.01.2014 – IX ZB 90/13
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die von dem Antragsteller begehrte Verlängerung der Rechtsmittelfrist ist nicht möglich, weil die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eine nicht verlängerbare Notfrist ist. Die Bitte um Zurückversetzung in den vorigen Stand ist zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) auszulegen. Jedoch ist auch dieser nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und deshalb bereits nicht wirksam gestellt worden (§ 236 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für die als Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO) auszulegende Bitte um eine Prozesspause.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 AVAG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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