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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.01.2015 – IX ZB 76/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen … - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Das Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2014 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8. Dezember 2014 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

Randnummer 2

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09 nV). Die Höhe des Kostenansatzes von 70 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 357 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des Klägers als Rechtsmittelführer. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 35 € (siehe Anlage 2 zum GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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