Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 66/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 17.5.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 20. Mai 2002 ist unbegründet, weil es entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ausweislich des Beschlusses des Senats vom 25. April 2002 nicht an einer Kostengrundentscheidung fehlt: Das Rechtsmittel wurde "auf Kosten des Gläubigers" verworfen. Im übrigen ist der Kostenansatz gemäß §§ 11, 49, 54 Nr. 1, 61 GKG, KV 1954 zutreffend berechnet.
Zitierte Vorschriften
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