Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZB 54/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 7.223 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, Verfahrensstoff aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Ist die Rechtmäßigkeit eines Eröffnungsbeschlusses zu überprüfen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts an (BGHZ 169, 17, 25 ff; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034, 1035). Zu dem im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfahrenseröffnung unerheblichen Verfahrensstoff gehören danach grundsätzlich auch die von dem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren vorgelegten Verwalterberichte, soweit sich aus diesen ergibt, dass die bei Verfahrenseröffnung angenommene Realisierungschance von Masseforderungen nunmehr niedriger einzuschätzen ist als zuvor. Der angefochtene Beschluss beruht deshalb nicht darauf, dass der an das Insolvenzgericht gerichtete Verwalterbericht vom 26. November 2007, der sich unter anderem zu einer solchen Forderung verhält, in dem angefochtenen Beschluss nicht verwertet worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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