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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 32/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 28. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Vorschriften der §§ 7, 6 InsO gelten nicht. Der Schuldner hat Erinnerung gegen eine Vollstreckungshandlung der Gerichtsvollzieherin eingelegt (§ 766 ZPO), über die nach Nichtabhilfe das Landgericht gemäß § 793 ZPO entschieden hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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