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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.05.2012 – IX ZB 28/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 30. August 2011 (4 T 9/11) wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 aF, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerdeführerin beantragte Befreiung vom Anwaltszwang sieht das Gesetz nicht vor. Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerdeführerin nicht dargelegt hat, sich erfolglos an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 103f EGInsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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