Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – IX ZB 243/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. September 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Bei der Frage der Erfüllbarkeit des Insolvenzplans sind dem Insolvenzgericht maßvolle Prognosen erlaubt (Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 231 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann die Würdigung, dass eine Umsetzung des Plans an der rechtsverbindlichen Veräußerung des Grundstücks scheitert, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden.
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus.
Sofern die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - ihr Schreiben vom 31. Mai 2008 als Beanstandung gegen die Wirksamkeit des von der Insolvenzverwalterin vorgenommenen Veräußerungsgeschäfts verstanden wissen will, wurde dieser Einwand von dem Beschwerdegericht berücksichtigt. Dieses hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Verbindlichkeit des zwischen der Insolvenzverwalterin und dem Erwerber geschlossenen Veräußerungsvertrages auseinandergesetzt.
3. Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Kann der Insolvenzplan infolge des Grundstücksverkaufs nicht realisiert werden, steht das von dem Sohn der Schuldnerin für den Fall seiner Umsetzung in Aussicht gestellte Kapital zur Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger nicht zur Verfügung.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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