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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 – IX ZB 24/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2014 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

Randnummer 2

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 22. Mai 2014 als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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