Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – IX ZB 187/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 31. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Restschuldbefreiung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn der Schuldner zuvor einen Eigenantrag gestellt hat (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492, 493). Die Wohlverhaltensperiode beträgt nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Annahme des Beschwerdegerichts, aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten komme als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Wohlverhaltensperiode der Erlass des Verbindungsbeschlusses in Betracht, ist nicht zu Ungunsten des Rechtsbeschwerdeführers fehlerhaft (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, 1750 Rn. 20).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
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