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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 289 InsO – Einstellung des Insolvenzverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

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