Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
InsO · Insolvenzordnung
§ 289 InsO – Einstellung des Insolvenzverfahrens
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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