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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.12.2012 – IX ZB 186/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß §§ 6, 7 aF, § 78 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet. Im Hinblick auf den Einzelfallcharakter der vorliegenden Fallgestaltung besteht auch kein Anlass für die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Leitentscheidung.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 103f EGInsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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