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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZA 29/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 2006 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 2006 hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es wäre unzulässig.

Randnummer 2

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt, dass der Sohn der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens nur mit einem Erhöhungsbetrag von 7,80 € berücksichtigt wird. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Randnummer 3

Gegen den Beschluss des Landgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Randnummer 4

Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO hat die Insolvenzordnung keine Beschwerde vorgesehen. Deshalb findet gemäß § 6 Abs. 1, § 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des Beschwerdegerichts statt.

Randnummer 5

§ 793 ZPO eröffnet zwar die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Rechtsbeschwerde ist aber nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340; st. Rspr.).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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