Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.05.2011 – IX ZA 27/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2011 ist kein Rechtsmittel gegeben. Die vom Kläger erwogene Revision wäre unstatthaft, weil sie gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - unter Einschluss solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2004, 76, 77). Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor.
Zitierte Vorschriften
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