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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.07.2012 – IX ZA 15/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandgerichts vom 12. April 2012 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 18. Januar 2012 als unzulässig verworfen, weil nur der Bundesgerichtshof gemäß § 133 GVG für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 574 ZPO zuständig ist. Selbst wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde gegen die nach § 4d Abs. 1, § 6 InsO ergangene Beschwerdeentscheidung zutreffend beim Bundesgerichtshof eingelegt hätte, wäre diese jedoch als unzulässig zu verwerfen gewesen. Denn zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011 S. 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Randnummer 2

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wirkt sich die Aufhebung des § 7 InsO nach der Übergangsvorschrift des § 103f Satz 1 EGInsO zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers aus, weil die angegriffene Beschwerdeentscheidung nach dem 27. Oktober 2011 ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 9 f).

Randnummer 3

2. Die vom Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO, § 103f EGInsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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