Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.11.2011 – IX ZA 100/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. August 2011 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde und der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. S. aus Karlsruhe werden abgelehnt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung nach § 36 Abs. 4 InsO funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; vom 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441; vom 6. November 2008 - IX ZB 256/08, juris). Gegen entsprechende Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, besteht daher das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO. Gilt jedoch der allgemeine Vollstreckungsschutz, so findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts statt (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004, aaO), woran es im Streitfall fehlt.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2. Die von der Schuldnerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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