Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – IV ZR 208/19
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die von dem Richter am Bundesgerichtshof Dr. unter dem 3. Juni 2020 angezeigten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Gründe
I. Mit dienstlicher Äußerung vom 3. Juni 2020 hat der Richter am Bundesgerichtshof Dr. angezeigt, dass in dem von der Klägerin betriebenen Geburtshaus seine Tochter im Jahr 2002 geboren worden sei und die Klägerin die Geburt als Hebamme betreut habe. Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Schadenfall sei ihm, soweit er sich erinnern könne, erst einige Zeit danach bekannt geworden. Er könne sich nicht daran erinnern, mit der Klägerin über den Schadenfall oder dessen Versicherung gesprochen zu haben.
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sich nicht geäußert.
1. Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt einer Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2006 IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440 unter II 2 [juris Rn. 6]).
2. Davon ausgehend besteht hier keine Besorgnis der Befangenheit. Der lange zurückliegende berufliche Kontakt der Klägerin mit dem Richter berührt nicht das vorliegende Verfahren und ist nicht geeignet, den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu begründen. Ein besonderes Näheverhältnis ergibt sich daraus nicht. Auch die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Bedenken geäußert.
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