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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.09.2026 – IV ZR 191/25

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230926BIVZR191.25.0

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 8. August 2025 zugelassen.

Der Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.

Randnummer 2

Der Kläger unterhält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Diese bzw. ihre Rechtsvorgängerin informierte ihn jeweils mit Schreiben vom November des Vorjahres über Beitragserhöhungen in seinem Tarif EKNA 1500 zum 1. Januar 2010 um 68,86 €, zum 1. Januar 2013 um 89,45 € und zum 1. Januar 2018 um 39,98 €.

Randnummer 3

Der Kläger hat behauptet, dass weitere Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2019 um 43,58 € und zum 1. Januar 2020 um 5,29 € erfolgt seien. Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung von Prämienanteilen in Höhe von 11.305,88 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beitragserhöhungen unwirksam seien und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sei sowie dass die Beklagte zur Herausgabe vor Rechtshängigkeit gezogener Nutzungen verpflichtet sei und diese zu verzinsen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt.

Randnummer 4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Randnummer 5

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 formell rechtmäßig ist; von der materiellen Rechtmäßigkeit sei ebenfalls auszugehen. Nach Einsicht in die Berechnungsgrundlagen der Beklagten sei es Sache des Versicherungsnehmers, die Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren. Soweit er hierzu selbst nicht in der Lage sei, müsse er sich der Unterstützung durch sachverständige Dritte bedienen. In den Schriftsätzen des Klägers fänden sich allerdings keine Einwände, die geeignet wären, die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zu belegen. Die von der Beklagten überreichten Unterlagen genügten dagegen den Anforderungen. Nach Aushändigung der Unterlagen fehle es an der Grundvoraussetzung für eine (weitergehende) sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Das klägerische Bestreiten der in Rede stehenden Beitragsanpassungen erfolge nach Einsichtnahme in die Unterlagen erkennbar rechtsmissbräuchlich "ins Blaue hinein" und sei damit prozessual unbeachtlich.

Randnummer 6

Dies beziehe sich auch auf die Ausführungen zu vermeintlichen Limitierungsfehlern. Hierzu habe die Beklagte die mit dem Treuhänder abgestimmten Limitierungsunterlagen vorgelegt, darin die Strategie im Einzelnen und auch die Befristung der Limitierung erläutert. Für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Limitierung trage grundsätzlich der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Randnummer 7

Bei den Änderungen im monatlichen Beitrag zum 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 handele es sich um eine reduzierte Limitierungsgutschrift, welche die Beklagte dem Kläger zum 1. Januar 2018 in Höhe von 48,87 € gewährt habe. Diese sei befristet gewesen, habe sich zum 1. Januar 2019 auf 5,29 € reduziert und sei zum 1. Januar 2020 weggefallen. Dies sei keine Prämienanpassung im Sinne von § 203 VVG.

Randnummer 8

2. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es diesem zu Unrecht eine Darlegungslast für die materielle Rechtswidrigkeit der Prämienanpassung auferlegt und daher dessen einfaches Bestreiten unbeachtet gelassen hat. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass den Versicherungsnehmer dann eine entsprechende Darlegungslast trifft, wenn der Versicherer die zugehörigen technischen Berechnungsgrundlagen und Angaben zu den auslösenden Faktoren vorgelegt hat.

Randnummer 9

a) Dabei ist es allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht als Vortrag der Beklagten zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Prämienanpassung die Bezugnahme auf die Berechnungsgrundlagen als Anlage anstelle ihrer schriftsätzlichen Darlegung für ausreichend gehalten hat. Zwar kann erforderlicher Sachvortrag grundsätzlich nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 321/19, VersR 2020, 987 Rn. 15). Die Beklagte hat aber schriftsätzlich zur Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen für die einzelnen Beitragsanpassungen (auslösender Faktor) vorgetragen und behauptet, dass diese Abweichungen als nicht nur vorübergehend anzusehen und die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die erfolgten Beitragserhöhungen erfüllt gewesen seien. Es entspricht dem Verfahren der Prämienanpassung, für die Erfüllung dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auf die anliegenden Unterlagen zu verweisen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vorgelegt hat. Aus diesen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für einen Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben (vgl. zu § 12b VAG a.F., § 15 Kalkulationsverordnung a.F. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 26 m.w.N.). Der erforderliche Sachvortrag kann daher in diesem Fall nur durch die Vorlage der Unterlagen erfolgen.

Randnummer 10

b) Der Kläger konnte aber die Behauptung der Beklagten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhungen nach § 155 Abs. 1 VAG erfüllt seien, auch nach Vorlage der technischen Berechnungsgrundlagen und der weiteren Unterlagen mit Nichtwissen bestreiten.

Randnummer 11

aa) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag, der sich etwa auf ein Privatgutachten oder andere Unterlagen stützt, kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 60/22, NZM 2023, 677 Rn. 27). Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 aaO; vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, VersR 2015, 1515 Rn. 12 m.w.N.).

Randnummer 12

bb) Nach diesen Grundsätzen war hier ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen weiter zulässig. Konkrete Einwände gegen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen musste der Kläger nicht vortragen.

Randnummer 13

In einem gerichtlichen Verfahren hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69; vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51; vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]). Der klagende Versicherungsnehmer hat - auch bei einem auf ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherers gestützten Rückzahlungsanspruch - nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO).

Randnummer 14

Damit ist die Ansicht des Berufungsgerichts unvereinbar, ein Versicherungsnehmer habe jedenfalls nach Vorlage der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen durch den Versicherer konkrete Umstände für eine materielle Unwirksamkeit vorzutragen, um seiner Darlegungslast zu genügen. Auch wenn dem Versicherungsnehmer die für die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage dieser Unterlagen zur Kenntnis gebracht wurden, kann er sich zu ihrer Richtigkeit nicht sachkundig äußern. Er muss daher keine weiteren Ausführungen machen, um die materielle Wirksamkeit der Beitragserhöhungen zu bestreiten und eine Beweisaufnahme erforderlich zu machen.

Randnummer 15

cc) Weitergehende Vortragserfordernisse kommen erst dann in Betracht, wenn die vom Versicherer vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen für die Neukalkulation der Prämie bereits Gegenstand der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten gewesen sind und der Versicherungsnehmer die Daten weiterhin bestreiten will (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Randnummer 16

3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der Gehörsverletzung.

Randnummer 17

a) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte. Es hätte den Beklagtenvortrag daraufhin prüfen müssen, ob die Prämienanpassungen nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]).

Randnummer 18

b) Der Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung steht nicht entgegen, dass - wie die Beschwerdeerwiderung geltend macht - die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre und daher in einem Revisionsverfahren verworfen werden müsste (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 236/14, juris Rn. 8). Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die am 11. Juli 2024 eingegangene Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist.

Randnummer 19

aa) Das Urteil des Landgerichts vom 17. Mai 2024 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 11. Juni 2024 zugestellt worden. Wie das papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2025 - V ZR 96/24, NJW 2025, 1504 Rn. 9 m.w.N.). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit ist zwar zulässig. Er setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, Urteil vom 11. April 2025 aaO).

Randnummer 20

In diesem Fall ist nicht bewiesen, dass die Zustellung entgegen den Angaben in dem Empfangsbekenntnis bereits vor dem 11. Juni 2024 erfolgt ist. An dessen Richtigkeit bestehen nicht bereits deswegen Zweifel, weil das Empfangsbekenntnis erst einige Zeit nach der Übersendung des Urteils durch das Landgericht am 22. Mai 2024 zurückgesandt wurde. Auch ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen Verfügung und Zustellung genügt dafür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 11).

Randnummer 21

Auf der Zustellung vorgelagerte Schritte, wie den Eingang des Urteils im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, so dass widersprüchliche Angaben des Prozessbevollmächtigten zum Eingangszeitpunkt das Empfangsbekenntnis nicht widerlegen. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Adressat empfangsbereit ist, also den Willen hat, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 16 m.w.N.). Ein derartiger Annahmewille ist auch im Fall der elektronischen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2022 - V ZR 15/21, NJW 2022, 1816 Rn. 22). Der Mangel des Empfangswillens kann bei einer Zustellung gegen (elektronisches) Empfangsbekenntnis nicht durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zugangs gemäß § 189 ZPO geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2022 aaO). Der Umstand, dass bei einer elektronischen Zustellung der tatsächliche Zugang in der Regel ohne weiteres technisch nachweisbar ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn der Nachweis des Zugangs des zuzustellenden Dokuments in dem beA-Postfach belegt den erforderlichen Annahmewillen nicht und vermag das Erfordernis des Annahmewillens auch nicht zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 8/25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 10).

Randnummer 22

bb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung kann ein Fristenlauf bereits vor der so bewirkten Zustellung nicht mit dem Einwand begründet werden, der Rechtsanwalt handele rechtsmissbräuchlich, wenn er ein über das beA zugegangenes Schriftstück erst deutlich später empfangsbereit zur Kenntnis nehme. Zwar ist ein Rechtsanwalt gemäß § 31a Abs. 6 BRAO als Inhaber eines beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Insoweit handelt es sich aber nur um eine berufsrechtliche Pflicht (vgl. BT-Drucks. 18/9521, S. 107 ff.), deren Verletzung zwar berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann, die aber nicht dazu führt, dass die Zustellung ohne Empfangswillen mit dem Zugang als bewirkt gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 8/25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 11). Denn die Entscheidung des Gesetzgebers, auch im elektronischen Rechtsverkehr bei Zustellungen an dem Erfordernis eines Annahmewillens festzuhalten und nicht allein die automatisierte Empfangsbestätigung ausreichen zu lassen, wurde im Zuge der Einführung der passiven Nutzungspflicht des beA nicht rückgängig gemacht (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 aaO).

Randnummer 23

4. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zuweisung höherer Limitierungsmittel nicht dargelegt hat, verletzt diesen dagegen nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf eine weitergehende Absenkung des Beitrags durch eine den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügende Limitierungsentscheidung beim Versicherungsnehmer liegt (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69); den Versicherer trifft hier nur eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 72). Dabei hat der Versicherer zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen und auch Vortrag zu den in anderen Tarifen vorgenommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur Dotierung im klägerischen Tarif zu halten, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob der Versicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende Limitierungsentscheidung konkret beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 73). Diese Darlegungslast beinhaltet jedoch nicht die Vorlage eines umfassenden, sich auf alle parallel mit Limitierungsmitteln bedachten Tarife erstreckenden Limitierungskonzepts (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 74). Auch eine darüber hinausgehende Darlegung weiterer Maßnahmen, die den Beitragsanstieg in anderen Tarifen gedämpft haben könnten, schuldet die Beklagte entgegen der Ansicht der Beschwerde im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht.

Randnummer 24

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte diese sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Es hat durch die Vorlage der Limitierungsunterlagen zur Beitragsanpassung vom 1. Januar 2018 die Grundlagen der Limitierungsmaßnahmen als dargelegt angesehen. Darin hat die Beklagte unter anderem Angaben zu den vorhandenen und entnommenen Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie zur Verteilung der Mittel auf den Tarif des Klägers und die weiteren Tarife nebst Altersgruppen gemacht. Wie bereits oben ausgeführt ist die Bezugnahme auf die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ein ausreichender Vortrag zu den Voraussetzungen der Prämienanpassung; das schließt die Limitierungsmaßnahmen ein. Nach der Vorlage der Limitierungsunterlagen konnte sich der primär darlegungsbelastete Kläger nicht mehr auf die nur anfangs genügende Behauptung, dass die Limitierungsentscheidung gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstoße und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt habe (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 73), beschränken.

Randnummer 25

b) Das Berufungsgericht ist daher auch ohne Gehörsverletzung davon ausgegangen, dass der Klägervortrag zum Anstieg des zu zahlenden Beitrags am 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 dessen Darlegungslast nicht genügt. Es hat zutreffend angenommen, dass zu diesen Zeitpunkten keine Beitragserhöhungen erfolgt sind. Aus den Nachträgen zum Versicherungsschein folgt vielmehr, dass bei der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete Gutschrift erfolgte, die dann für das Jahr 2019 in reduzierter Höhe verlängert wurde und zum 1. Januar 2020 endete. Das Auslaufen der befristeten Limitierung war keine Maßnahme des Versicherers, die der Zustimmung des Treuhänders nach § 155 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG bedurft hätte oder nach § 203 Abs. 5 VVG zu begründen gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2026 - IV ZR 70/25, VersR 2026, 762 Rn. 19). Einen Anspruch auf eine unbefristete Limitierung hätte der Kläger zur Prämienanpassung vom 1. Januar 2018 darlegen müssen; das ist hier jedoch nicht geschehen. Durch die entgegen der ursprünglich vorgesehenen Befristung auf ein Jahr erfolgte Verlängerung der Gutschrift für das Jahr 2019 in reduzierter Höhe - zu der die Beklagte im Übrigen auch die Limitierungsunterlagen für die Jahre 2019 und 2020 vorgelegt hat - wird der Kläger nicht zusätzlich beschwert.

Randnummer 26

5. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Prof. Dr. Karczewski | | Harsdorf-Gebhardt | | Dr. Brockmöller

| Dr. Bußmann | | Piontek |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 155 VAG, § 12b VAG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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