Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.12.2011 – IV ZR 16/10
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 9. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und in den von der Anhörungsrüge aufgegriffenen Punkten nicht für durchgreifend erachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Jedoch ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
Dazu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
1. Soweit die Klägerin zur fehlenden Schutzpflicht der Beklagten im Hinblick auf ein Fehlverhalten der A. GmbH (Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 16/10, juris Rn. 21) eine Auseinandersetzung mit Ziff. 11.5 des Versicherungsvertrages vermisst, wurde in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass weder dem Versicherungsvertrag noch der Versicherungsbestätigung besondere Schutzpflichten der Beklagten gegenüber den Versicherten zu entnehmen sind.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat den von ihr geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen Versicherungsschutzes trotz behaupteter Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei der A. GmbH hinsichtlich aller Handlungsalternativen behandelt. Bei einer Prüfung allein des Unterlassens wäre im Urteil § 13 StGB in die Normenkette "§§ 246, 263, 266, 27 StGB" aufgenommen worden (Senatsurteil vom 9. November 2011, juris Rn. 22). Die Urteilsgründe setzen sich ausdrücklich mit dem Revisionsvorbringen auseinander, dass die Beklagten trotz weitergehender Kenntnis mit dem Werttransportunternehmen "einen Versicherungsvertrag unterhalten haben" (Revisionsbegründung vom 15. September 2010, S. 5 Mitte).
3. Die Ausführungen des Senats zur Unwirksamkeit des Ausschlusses eines Anfechtungsrechts der Beklagten (Senatsurteil vom 9. November 2011, juris Rn. 45 f.) sind in Ansehung der Argumente der Klägerin erfolgt. Die von ihr aufgezeigten Besonderheiten wie die Regressmöglichkeit des Versicherers, das Bestehen einer Nachhaftungsfrist und die von der Klägerin angenommene Parallele zur gesetzlichen Wertung in § 143 Abs. 4 VVG waren indes nach Auffassung des Senats nicht geeignet, den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit des Versicherers in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Auseinandersetzung mit § 334 BGB.
Zitierte Vorschriften
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