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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – III ZR 72/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2019 - 1 EK 1/19 - gewährt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zugelassen, soweit der Klageantrag zu 1 bei einer festgestellten Verfahrensverzögerung von insgesamt 37 Monaten in Höhe einer den Regelbetrag (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) übersteigenden Entschädigung für immaterielle Nachteile abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Gerichtskosten beträgt der Streitwert 9.267,64 € und für die außergerichtlichen Kosten 20.567,64 €. Die außergerichtlichen Kosten sind im Verhältnis zum Beklagten in Höhe von 45,06 % anzusetzen.

Gründe

Randnummer 1

Soweit das Oberlandesgericht einen Anspruch der Klägerin auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.267,64 € verneint hat, liegt kein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vor.

Randnummer 2

Die auf der Basis einer Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz von 250 € geltend gemachten Anwaltskosten betreffen die gesamte anwaltliche Tätigkeit in den familiengerichtlichen Ausgangsverfahren, ohne dass die Klägerin darlegt, welcher Zeitaufwand auf die vom Oberlandesgericht festgestellten Verfahrensverzögerungen entfällt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 46). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde in Bezug genommenem Schriftsatz vom 16. August 2019 (GA II 311 ff).

Randnummer 3

Darüber hinaus ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig. Die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung (gesetzliche Gebühren und Auslagen) entspricht einem allgemeinen Grundsatz, der in mehreren Verfahrensordnungen (z.B. § 91 Abs. 2 ZPO, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 193 Abs. 3 SGG, § 139 Abs. 3 FGO) Ausdruck gefunden hat (Senatsurteil aaO Rn. 47 ff). Damit wäre es unvereinbar, wenn der Betroffene Rechtsanwaltskosten, deren Erstattungsfähigkeit im Ausgangsverfahren von vornherein ausscheidet, im Entschädigungsprozess geltend machen könnte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klägerin, bei der die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung vorlagen, keine Veranlassung hatte, mit ihrem Anwalt eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis abzuschließen. Ihren im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gehaltenen Vortrag, angesichts der niedrigen Streitwerte in Kindschaftssachen und der damit verbundenen niedrigen Rechtsanwaltsvergütung auf der Grundlage der Vergütungstabelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei eine Honorarvereinbarung in der Regel notwendig, um Rechtsschutz zu erhalten, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, zumal die Klägerin daneben vortragen ließ, die Schriftsätze in den Ausgangsverfahren selbst verfasst zu haben, ihre Rechtsanwälte hätten die Entwürfe nahezu unverändert übernommen.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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