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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 – III ZR 65/13

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerdeverfahren, wird auf 14.580 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO (i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Randnummer 2

Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 € zu bemessen, sondern lediglich mit 14.080 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Klageforderung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 6.198,83 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfestsetzung beider Vorinstanzen 500 € (§ 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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