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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 – III ZR 329/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2020 - 9 U 27/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 251.491,79 €

Gründe

Randnummer 1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Ob die für das Arzthaftungsrecht anerkannte Beweiserleichterung bei der Verwirklichung "voll beherrschbarer Risiken" (vgl. § 630h Abs. 1 BGB) auch für (Notfall-)Behandlungen gilt, die der Amtshaftung unterliegen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch im Falle einer Beweislastumkehr bliebe die Klage ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Beklagte nachgewiesen habe, dass ihm bzw. seinen Bediensteten keine Pflichtverletzung unterlaufen sei. Insbesondere sei ein Test der Funktionsfähigkeit der Rolltrage vor jedem erneuten Einsatz nicht geboten und eine Prüfung der Aktualität des TÜV-Siegels - wie hier geschehen - ausreichend. Einen Zulassungsgrund hat die Beschwerde insoweit nicht aufzuzeigen vermocht.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Randnummer 4

2. Die Streitwertbemessung berücksichtigt zusätzlich den im Klageantrag zu 2 enthaltenen Rentenanspruch (§§ 3, 5, 9 ZPO).

Herrmann Tombrink Arend Richterin am Bundes- Kessen

gerichtshof Dr. Böttcher

ist wegen Ortsabwesenheit

verhindert zu unterschreiben

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