Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.09.2004 – III ZR 274/04
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 22. April 2004 verkündete Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts - 20 U 74/03 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 144.492,69 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung über die Verlustigkeit des Rechtsmittels und über die Kosten folgt aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf den folgenden Erwägungen: Für die Bewertung des Klageantrags zu 1 waren gemäß § 16 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung die Beträge der einjährigen Pachten für die Grundstücke, die Gegenstand des Räumungsanspruchs waren, mithin 191.985,40 DM, anzusetzen.
Mit dem Klageantrag zu 2 hat die Klägerin einen Auskunftsanspruch geltend gemacht, der mit 20 v.H. der Jahrespacht für die von diesem Antrag betroffenen Grundstücke zu bewerten war. Die Anlage N (Jahrespacht 51.679,22 DM) war dabei nicht zu berücksichtigen, da sich das Auskunftsverlangen nicht auf deren Nutzer bezog. Es verbleibt damit eine jährliche Pacht für die maßgeblichen Grundstücke von 140.306,18 DM. 20 v.H. hiervon betragen 28.061,24 DM.
Der Wert der Widerklage ist auf 50 v.H. der Jahrespacht der Grundstücke, auf die sich das Unterlassungsbegehren bezieht, zu schätzen. Hierbei bleiben die Anlagen N (Jahrespacht 51.679,22 DM) und G (Jahrespacht 15.193,20 DM) außer Betracht, da sie nicht (mehr) Gegenstand der Widerklage waren. Es verbleibt eine jährliche Pacht für die betroffenen Grundstücke von 125.112,98 DM. Die Hälfte hiervon beträgt 62.556,49 DM.
Der Gesamtwert des Beschwerdeverfahrens beträgt damit 282.603,13 DM. Dies entspricht 144.492,69 €.
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