Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 127/03
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert 39.848,04 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
1. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die Prozeßfähigkeit des Beklagten (§ 51 Abs. 1, § 52 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB) durch Sachverständigengutachten aufzuklären. Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug nicht geltend gemacht, prozeßunfähig zu sein; dafür bestand auch sonst kein Anhalt. 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht das rechtliche Gehör verkürzt, indem es einen in der Berufungsverhandlung angetretenen Zeugenbeweis übergangen hat. Dort hatte der Beklagte die Zeugen W. und B.
zum Beweis dafür benannt, "daß der Maklerauftrag für das Objekt der oHG erteilt worden (sei), und zwar durch Herrn D. (= Kläger) persönlich". Dem Antrag ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es das unter Beweis gestellte Beklagtenvorbringen für zu wenig substantiiert gehalten hat. Diese Würdigung ist vor dem Hintergrund, daß der Beklagte nach eigenem Vortrag nur "fairerweise" eine Vergütung für seine berufliche Leistung erwartete, also im Grunde selbst nicht von einer vertraglichen Bindung des Klägers ausging, nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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