Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.10.2021 – III ZB 64/21
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 26. Mai 2021 - 1 W 712/21 - wird abgelehnt.
Gründe
Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die - nicht einschlägige - Vorschrift des § 573 ZPO eingelegte Erinnerung hat das Berufungsgericht als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, §§ 567, 569 ZPO ausgelegt und zurückgewiesen, ebenso den daraufhin vom Antragsteller gestellten "Berichtigungsantrag". Dagegen wendet sich der Antragsteller nunmehr mit seiner beim Bundesgerichtshof eingelegten und ebenfalls als Erinnerung bezeichneten Eingabe vom 9. August 2021.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht erfolgversprechend (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat legt die Eingabe als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts aus. Es handelt sich um das einzige in Betracht zu ziehende Rechtsmittel. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, er könne den Beschluss des Oberlandesgerichts mit dem für die vorliegende Konstellation nicht vorgesehen Rechtsbehelf der Erinnerung angreifen oder dessen "Berichtigung" gemäß § 319 ZPO, mit der lediglich offensichtliche Unrichtigkeiten wie Schreibfehler und ähnliches korrigiert werden können, beantragen.
Eine Rechtsbeschwerde wäre jedoch unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zitierte Vorschriften
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