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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.08.2020 – III ZB 22/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts R. vom 10. Dezember 2019 kostenpflichtig als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht statthaft war. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2020, eingegangen bei der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs am 23. Juli 2020, Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

II.

Randnummer 2

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).

III.

Randnummer 3

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Randnummer 4

Als diejenige Partei, der die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 120 € ist richtig. Für die Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr festgesetzt worden. Für eine sonstige Verletzung des Kostenrechts ist nichts ersichtlich. Von einer Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG abzusehen, besteht kein Anlass.

Randnummer 5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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