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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – III ZA 35/18

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Amtsgericht S. - Familiengericht - und der 9. Zivilsenat des S. Oberlandesgerichts hätten das in Kindschaftssachen bestehende Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Abs. 1 FamFG) nicht beachtet, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die (beabsichtigte) Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) nicht zuständig. Gemäß § 155c Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 FamFG entscheidet das Oberlandesgericht über die Beschleunigungsbeschwerde, wenn die Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) gegenüber dem Amtsgericht erhoben worden ist. Wurde die Beschleunigungsrüge gegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht, entscheidet ein anderer Senat dieses Gerichts (§ 155c Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 FamFG).

Randnummer 3

Für die beabsichtigte Entschädigungsklage nach § 198 GVG wegen überlanger Dauer der Verfahren vor dem Amtsgericht S. - Familiengericht - und dem S. Oberlandesgericht ist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Verfahren durchgeführt wurden.

Randnummer 4

Über die Verfahrenskostenhilfe (für eine Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c Abs. 2, 4 FamFG) und die Prozesskostenhilfe (für eine Klage nach § 198 GVG) hat - nach entsprechender Antragstellung - jeweils das zuständige Oberlandesgericht als Prozessgericht zu entscheiden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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