Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2016 – III ZA 32/16
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016 - 23 EK 4/16 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016, durch den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Juli 2016 als unzulässig verworfen worden ist, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht. Auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - unter Einschluss solcher nach § 46 ZPO - nicht statthaft (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 6). Die Verweisung des § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stellt den im Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines Landgerichts im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleich. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat.
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Zitierte Vorschriften
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