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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.08.2017 – III ZA 15/17

Sachliche Zuständigkeit: Anzurufendes Gericht bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene
Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:240817BIIIZA15.17.0
Normenkette
§ 198 GVG, § 201 Abs 1 S 2 GVG, § 9 Abs 2 S 2 ArbGG

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Mai 2017, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. Mai 2017, Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (8 AZR 418/15) beantragt.

Randnummer 2

Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 9 ArbGG Rn. 3 f). Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abzugeben.

Herrmann | | Seiters | | Tombrink

| Remmert | | Reiter |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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